Satzung

geändert bei der Mitgliederversammlung am 03. März 2016 in Erfurt

geändert bei der Mitgliederversammlung am 19. März 2014 in Erfurt

geändert bei der Mitgliederversammlung am 27. September 2012 in Erfurt

geändert bei der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2008 in Erfurt.

zuvor beschlossen bei der Gründungsversammlung am 2. März 2006 in Weimar

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Landesorganisation der freien Träger in der Erwachsenenbildung Thüringen e.V. Als Kurzform wird der Name LOFT geführt. Sein Sitz ist Erfurt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Dachverband von nach dem ThürEBG anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier Trägerschaft.

Mit seinen Mitgliedern ist der Verein im gesamten Land Thüringen tätig.

Er fördert die öffentliche Erwachsenenbildung im Land Thüringen und übernimmt dazu Aufgaben für die Mitgliedseinrichtungen, insbesondere die

Vertretung der bildungspolitischen Interessen der Mitglieder gegenüber dem Landtag des Landes Thüringen, der Landesregierung sowie den relevanten Institutionen und Organisationen;

Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Mitglieder;

Unterstützung bei der Umsetzung weiterbildungspolitischer Zielstellungen;

Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende in der Erwachsenenbildung;

Organisation von Fachtagungen und Kongressen;

Förderung und Koordinierung der Weiterbildungsarbeit;

Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Prüfungen;

Zertifizierung im Bereich Fremdsprachen;

Herausgabe von Informationsmaterial, Dokumentation und Orientierungshilfen zur Erwachsenenbildung;

Entwicklung und Durchsetzung von Qualitätsmanagementsystemen;

Kontaktpflege und Kooperation mit Partnerstaaten und Partnerregionen des Landes Thüringen

Bei Bedarf kann die Landesorganisation Aufgaben auf einzelne oder mehrere Mitglieder übertragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle vom Land Thüringen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier Trägerschaft werden.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand hat über den Antrag auf seiner nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss des Vorstands gefallen ist. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstands kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die auf ihrer nächstfolgenden Versammlung über den Antrag entscheidet.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung muss dazu spätestens bis zum 30.09. des laufenden Rechnungsjahres beim Vorstand eingegangen sein, damit sie frühestens zum 31.12. des Jahres wirksam werden kann.

Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Satzung, ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungs-prüfungsberichtes; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; direkte Wahl des gleichberechtigten Vorstandes; Beschlussfassung über die jährliche Verwendung der Fördermittel und Mitgliedsbeiträge; Festlegung von Mitgliedsbeiträgen; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Bestellung eines Rechnungsprüfers; Beschlussfassung zu §4 (2) und (4)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens 3 Wochen vorher durch unmittelbare schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wenn die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht gegeben ist, ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Wochen unter Beibehaltung der Tagesordnung erneut einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.

§ 7 Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die nach innen gleichberechtigt sind. Der Vorstand kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes zuordnen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Einzelne seiner Mitglieder sind abwählbar oder können zurücktreten. In diesem Fall hat innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl stattzufinden. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. 

Zu Vorstandssitzungen lädt ein Mitglied des Vorstandes mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung die Vorstandsmitglieder ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten, insbesondere im Sinne des § 26 BGB, geschieht durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.

Der Vorstand plant die grundsätzliche jährliche Verwendung der Fördermittel und der Mitgliedsbeiträge. Diese wird der Mitgliederversammlung rechtzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Vorstand legt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Tätigkeits- und Rechnungsprüfungsbericht vor.

Details der Vorstandsarbeit können darüber hinaus in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 Geschäftsführung

Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand.

§ 9 Beirat / Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der ihm in fachlichen Fragen zuarbeitet. Die Benennung des Beirats erfolgt durch den Vorstand.

Bei Bedarf kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten. Dabei sind deren Aufgaben, Zu-sammensetzung, zeitliche Begrenzung und finanzielle Ausstattung zu beschließen.

§ 10 Beiträge

Über die Einführung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreien und rückständige Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Niederschriften

Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Der jeweilige Vorsitzende und der Protokollant beurkunden die Beschlüsse.

§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Jahresschlussrechnung des Verbandes ist einmal jährlich nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.

§ 13 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein andere begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für allgemeine Erwachsenenbildung.

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.